Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

StGB § 158 Berichtigung einer falschen Angabe

StGB § 158 Berichtigung einer falschen Angabe

[ Auszug: (1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher Aussage nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. ... ]